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Fristlose Kündigung eines Bankvorstands infolge mangelhaften Risikomanagements
Nach dem nrkr. (AG 2002 S. 682 = Der Konzern 2003 S. 62) stellt ein nicht den Anforderungen der §§ 91 Abs. 2 AktG, 25a Abs. 1 KWG entsprechendes Risikomanagement einen wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds dar, wenn dieses für das defizitäre Risikomanagement (zumindest) mitverantwortlich war.▶VT 445/03
▶Praxishinweise: (1) Vor dem Hintergrund spektakulärer Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche in den 90er Jahren, deren Ursachen vielfach in der fehlenden bzw. mangelhaften Implementierung von Risikofrüherkennungs- und Risikoüberwachungssystemen seitens der verantwortlichen Unternehmensleitungen gesehen wurde, hat sich der Gesetzgeber bekanntlich im Zuge der in den Jahren 1998 bzw. 1997 u. a. e...