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Haftungsschuld eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der zugleich beherrschender Gesellschafter ist, nach der Auflösung der Gesellschaft wegen deren Steuerrückständen von der Finanzbehörde gem. § 69 AO in Haftung genommen, kann er gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 8/02, EFG 2003 S. 309) die von ihm geforderten Beträge bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Betei-S. 323ligung geltend machen. In solchen Fällen komme ein Werbungskostenabzug weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht (Bezug: § 69 AO; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).▶VT 406/03