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Spielhalle als selbständiger Teil eines Gesamtbetriebs
Wie der BFH in seinem Urteil vom - XI R 35/00 (n. v.) entschied, kann eine Spielhalle, die neben der Aufstellung und Betreuung von Spielautomaten in Gaststätten betrieben S. 299wird, ein selbständiger Teilbetrieb sein. Ihre Veräußerung unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. mit § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 EStG.
Praxishinweise: (1) In seiner Entscheidung vom listet der BFH einige Abgrenzungsmerkmale für die Annahme eines Teilbetriebs auf: räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm. Diesen Merkmalen kommt für die Beurteilung, ob ein organisatorisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs vorliegt,...