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BFH 20.11.2003 IV R 31/02, StuB 5/2004 S. 226

Leistungen der Kaskoversicherung als Betriebseinnahmen bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw

Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als private Einnahme anzusehen ist, bleibt offen (Bezug: § 4 Abs. 3 EStG).▶VT 168/04

▶Praxishinweise: Bei teilweiser privater Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw erfolgt die Aufteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der Nutzung. Das Parken im privaten Bereich und die „geplante Privatfahrt” stellen aber noch keine private Nutzung dar und können deshalb nicht den Zusammenhang der Versicherungsleistung mit dem durc...