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Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG
In seinem Beschluss vom - IV B 91/01 (n. v.) stellt der BFH heraus, dass eigenkapitalersetzende Bürgschaften nicht Bestandteil des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG sind.▶VT 281/03
▶Praxishinweise: Der BFH lehnt sich dabei an eine Entscheidung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen an (Urteil vom , BStBl II S. 347 = StuB 2000 S. 422). Danach liegen die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs bei eigenkapitalersetzenden Darlehen nicht vor. Der erweiterte Verlustausgleich (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 171 Abs. 1 HGB) sei auf die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB und damit auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. Eigenkapitalersetzende Bürgschaften, von denen noch kein Gebrauch gemacht worden sei, könnten das Kapitalkonto eines Kommanditisten i. S. des § 15a EStG nicht erhöhen.