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Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Arztes
(1) Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom - IV 153/64 U, BStBl 1965 III S. 90). (2) Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der GewSt befreit, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gem. § 7 BPflV 1985 in Anspruch nehmen (Bezug: § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG; § 67 Abs. 2 AO 1977).▶VT 122/04
▶Praxishinweise: Eine einheitliche Betrachtung kommt nach Ansicht des BFH nur in Betracht, wenn die Tätigkeiten derart miteinander ve...