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StuB 4/2002 S. 197

Mitunternehmerschaft bei bedingtem Beitritt zu einer atypisch stillen Gesellschaft

Mitunternehmer kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist. Nach dem (n. v.) wird daher derjenige, der einer atypisch stillen Gesellschaft unter einer aufschiebenden Bedingung beitritt, erst mit Eintritt dieser Bedingung Mitunternehmer (Bezug: § 15 EStG).

Praxishinweise: (1) Die atypisch stille Gesellschaft ist steuerrechtlich als „andere Personengesellschaft” i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen (, BStBl 1998 II S. 137). Eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft ist daher in diesem Rahmen möglich. Bereits im (BStBl 1997 II S. 272) stellte der BFH fest, dass nur der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft (oder – in Au...