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BFH 10.11.2004 II R 69/01, StuB 3/2005 S. 138

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Anlassbewertung

Der Stpfl. trägt gem. § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks. Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch S. 139ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden (Bezug: § 146 Abs. 7 BewG).NWB QAAAB-42214

Praxishinweise: Die eindeutige Nachweisregelung des § 146 Abs. 7 BewG führt dazu, dass das FA und das FG sich nur mit Gutachten des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen auseinander setzen müssen. Die bloße Behauptung, dass der gesetzliche „typisierende Wert” zu hoch ist, reicht nicht aus, um das FA oder das FG ihrerseits zur Einholung eines Gutachtens zu veranlassen. Die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens in der Revisionsinstanz ist regelmäßig nicht...