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BFH 20.11.2003 IV R 21/03, StuB 3/2004 S. 138

Keine steuerpflichtige Entnahme im Zusammenhang mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

Der Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Stpfl. unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (entgegen den BStBl I S. 630, Tz. 8, und vom , BStBl I S. 129; Bezug: § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 Satz 4 und Sätze 6 und 7 EStG a. F.).▶VT 100/04

▶Praxishinweise: Durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wollte der Gesetzgeber keine „zwangsweise Besteuerung stiller Reserven” erreichen. Eine solche würde aber eintreten, wenn man einen fälschlicherweise angenommenen Nutzungs- und Funktionszusamm...