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Unzulässige Bezeichnung „Insolvenzberater” und „Unternehmensberater” auf Briefbogen
Die auf dem Geschäftsbriefbogen eines WP verwendeten Bezeichnungen „Insolvenzberater” und „Unternehmensberater” erwecken gem. (WPK-Mitt. 2002 S. 303) den irreführenden Eindruck, amtlich verliehene Berufsbezeichnungen mit zusätzlicher Qualifikation zu sein und stellen somit die Kundmachung berufswidriger Werbung dar (§ 52 WPO). Die anderweitige Deutung als Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte ist ausgeschlossen, da das Sprachverständnis auf die persönliche Qualifikation des Kund-S. 144machenden (Berufsbezeichnungen), nicht hingegen auf dessen Tätigkeitsschwerpunkte (Bereichsbezeichnungen) abzielt.▶VT 208/03