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StuB 3/2002 S. 139

Betriebsaufspaltung: Entgegengesetzte Mehrheitsverhältnisse an Besitz- und Betriebsunternehmen

Sind die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen, ist gem. (n. v.) ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille gegeben. Dabei ist unerheblich, ob die beiden beteiligten Personen Eheleute sind (Anschluss an das , BFHE 191 S. 295 = StuB 2000 S. 472). Ein Vertrag über die Gründung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft nach § 705 BGB kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich....