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Qualifizierung von Grundbesitz als Betriebsvermögen
(1) Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht. (2) § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind (Bezug: §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 99 Abs. 1 und 2, §§ 138 Abs. 3 BewG; §§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 EStG).▶NWB WAAAB-36870
▶Praxishinweise: Die Entscheidung über die Vermögensart, die Auswirkung auf die Besteuerung hat (z. B. bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer) ist nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Bindungswirkung zwischen ertragsteuerlicher und bewertungsrechtlicher Einordnung besteht. Eine im Ertragsteuerrecht fälschlic...