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StuB 1/2004 S. 47

Aussonderungsrecht in Treuhandfällen

Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen („Treugeber”) verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers („Treuhänders”). Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden ().▶VT 46/04

Praxishinweise: Nach Ansicht des BGH ist es aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zum Schutz der Gläubigergesamtheit geboten, einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung, die die Befugnisse des Schuldners als Eigentümer begrenzt, keine Aussonderungswirkung zuzuerkennen.

– jg –