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Sondervergütungen bei Zahlungen zwischengeschalteter Dritter
– Anmerkungen zum –
Die Entscheidung des BFH ist vom Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geprägt, den Mitunternehmer hinsichtlich der Tätigkeitsvergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern.
Im Ergebnis hat der BFH die bisherigen Grundsätze zur Annahme von Sondervergütungen bei Zwischenschaltung Dritter damit weiter ausgedehnt, d. h. letztlich verschärft.
Bei Zahlungen von Dritten sind Sondervergütungen nur schwer zu vermeiden.
I. Vorbemerkungen
Zu den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch die Vergütungen, die der Gesellschafter außerhalb der Gewinnverteilung für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zielt darauf, den Mitunternehmer hinsichtlich der Tätigkeitsvergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern. Da der Einzelunternehmer mit sich selbst keinen schuldrechtlichen Vertrag abschließen kann, ist es ihm verwehrt, einen Unternehmerlohn als Betriebsausgabe abzuziehen. Bei Personengesellschaften werden an den Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen zwar auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt: Durch die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen