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StuB Nr. 24 vom Seite 1144

Behandlung von Einzelkünstlern

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Mit Urteil vom  - Rs. C-144/00 (BStBl II S. 679) hat der EuGH entschieden, dass die USt-Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für als Einzelkünstler auftretende Solisten in Betracht kommt.

Das BMF hat sich inzwischen der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (vgl. BStBl I S. 424 = StuB 2003 S. 809). Auch Leistungen von selbständigen Einzelkünstlern können daher in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde (in NRW die jeweilige Bezirksregierung) dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuerbefreiung.

Die Bescheinigung der Bezirksregierung muss für den jeweiligen Künstler persönlich ausgestellt sein. Die Steuerbefreiung kann für den selbständigen Künstler nicht gewährt werden, wenn nicht er, sondern lediglich das Orch...