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Kommanditeinlagen als „Eintrittsspenden” für einen Golfclub: Aberkennung der Gemeinnützigkeit?
Golfclubs gelten traditionell als elitär und streben mitunter eine „exklusive” Mitgliederstruktur an. Wollen sie sich einerseits durch hohe finanzielle Aufnahmegebühren von der Masse abschotten und gleichzeitig als gemeinnützig steuerlich begünstigt sein, müssen sie einen Spagat vollbringen. Denn „Gemein”-nützigkeit setzt eben voraus, dass die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Steuerlich begünstigt sind Vereine, deren Zweck die Förderung des Sports ist, deshalb nur, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zu dem Verein hat und die Mitglieder sich so zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Einem Golfclub ist nun dieser Spagat gelungen.
In dem zu entscheidenden Fall () war Kläger ein als eingetragener Verein geführter Golfclub. Dieser hat die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von einer GmbH & Co. KG gepachtet, die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH war der Golfclub. Nach der Satzung des Golfclubs war jedes Mitglied dazu verpflichtet, laufende Beiträge und ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten. Zusätzlich wurde die Zahlung einer „Eintrit...