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StuB Nr. 24 vom Seite 1227

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2003

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Durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO vom (BGBl I S. 4339) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden. Im Kalenderjahr 2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. Bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
47,45 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
42,50 €

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
85,41 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
76,50 €

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
161,33 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
144,50 €

II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz


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• 
mit Standort in den alten Ländern
56,94 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
51,00 €

2. Bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vo...