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StuB Nr. 23 vom Seite 1063

Offenlegungspflichten einer GmbH & Co. KG

– Anmerkungen zum , C-103/03 –

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
Die Kernthesen:
  • Nach Auffassung des EuGH hat jedermann die Möglichkeit, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von der Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen.

  • Um eine Offenlegung zu vermeiden, kann über die Aufnahme einer natürlichen Person, die die Stellung des Komplementärs übernimmt, nachgedacht werden.

  • Dabei sei aber darauf hingewiesen, dass dies zur Vermeidung der Offenlegungsverpflichtungen erst ab dem Zeitpunkt führt, ab dem die natürliche Person auch die Stellung des Komplementärs eingenommen hat.

I. Einleitung

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom (sog. „KapCoRiLi”) wirksam auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV (nach Änderung jetzt Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EG) erlassen worden ist, soweit sich daraus ergibt, dass jedermann die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von der Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen. Dieses Einsichtsrecht verstößt nicht gegen allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der freien Berufsausübung, der Freihei...