Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebliche Altersversorgung: Steuerliche Änderungen des § 3 Nr. 63 EStG
Welche Änderungen ergeben sich bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG?
Worauf ist bei der Pauschalierungsregelung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG hinzuweisen?
Was ist bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Umwandlung von laufendem Arbeitslohn zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu beachten?
I. Vorbemerkungen
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung treten – bedingt durch das Alterseinkünftegesetz – zum Jahreswechsel gravierende Änderungen ein, auf die nachfolgend eingegangen wird. Folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung stehen aber weiterhin zur Verfügung:
Direktzusage (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG);
Unterstützungskasse (vgl. § 1b Abs. 4 BetrAVG);
Pensionskasse (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG);
Pensionsfonds (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG);
Direktversicherung (vgl. § 1b Abs. 2 BetrAVG).
II. Finanzierungsformen der betrieblichen Altersversorgung
1. Allgemeines
Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ist auf drei unterschiedlichen Wegen möglich:
ausschließlich durch den Arbeitgeber;
durch Entgeltumwandlung;
durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers (nur bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung; vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
2. Entgeltumwandlung
Die steuerlichen Regelungen für die betriebliche Altersversorgung unterscheiden sich zum Teil erheblich von den Regelungen für die private Altersver...