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StuB Nr. 23 vom Seite 1053

Rechts- und Bilanzierungsfragen zur Kapitalerhöhung

von Wirtschaftsref. Thomas Wolf, Renningen
Die Kernfragen:
  • Wie ist die Kapitalerhöhung bilanziell abzubilden?

  • Wann entsteht bei noch nicht geleisteten Einlagen die Einlageschuld?

  • Welche Folgen ergeben sich bei Eintragung der Kapitalerhöhung trotz Vorliegens einer verdeckten Sacheinlage im Handelsregister?

I. Einleitung

Die Einhaltung der Vorschriften zur Kapitalerhöhung dient der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung. Teilweise kommt es in deren Gefolge zur Missachtung der gesetzlichen Normen, was die Ordnungsmäßigkeit unmittelbar tangiert und erhebliche Nachteile für den Einleger mit sich bringt. Im Folgenden soll deshalb ein Überblick über die Normen vermittelt werden, die im Zusammenhang mit einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung zu beachten sind; die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nicht Gegenstand der Erörterungen.

II. Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG; § 54 Abs. 3 GmbHG). Zur Herbeiführung der Wirksamkeit bedarf es der Anmeldung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG; § 57 Abs. 1 GmbHG). Bei einer AG ist zuvor der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals dem Handelsregister anzumelden (§ 184 Abs. 1 AktG); die Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals kann mit der ...