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Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004
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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom (BGBl I S. 2103) festgesetzt worden.
Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro,
für ein Frühstück 1,44 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2004 hingewiesen.