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Der Totalgewinn als Maßstab der Gewinnerzielungsabsicht und die Ausnahmen
Welcher Maßstab wird bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht angewandt?
Welche Bedeutung erlangen dabei die sog. objektiven Verhältnisse?
Wer trägt die Beweislast für die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht?
I. Grundsätzliches zur Liebhaberei
1. Ohne Gewinnerzielungsabsicht keine Einkunftsart
Ausgaben und Vermögensminderungen können steuerlich nicht abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung stehen, die sich steuerlich als Liebhaberei darstellt. Eine solche liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn die unternehmerischen Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielungsabsicht getragen sind, sondern von persönlichen Motiven bestimmt werden.
2. Liebhaberei unterliegt der ganzheitlichen Betrachtung
Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern. In objektiver Hinsicht ist i. d. R. eine Prognose darüber aufzustellen, ob die Tätigkeit nach der Wesensart und Organisation der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen.
Die Bedeutung einer solchen Gewinnprognose darf aber nicht überschätzt werden, da aus der objektiv n...