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Gewinnermittlung und Buchführungspflicht von kommunalen Betrieben gewerblicher Art
( St 24a)
1. Steuerliche Gewinnermittlung
Einkünfte, die eine Kommune mit einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) erzielt, sind stets als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (Abschn. 28 Abs. 1 KStR 1995). Die steuerliche Gewinnermittlung ist – soweit nicht eine Zusammenfassung nach Abschn. 5 Abs. 8 bis 11 KStR 1995 erfolgt – für jeden BgA gesondert durchzuführen. Als Gewinnermittlungsarten kommen in Betracht
die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG sowie
die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung).
1.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Die steuerliche Gewinnermittlung ist durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durchzuführen, wenn
a) der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EStG); gesetzliche Verpflichtungen in diesem Sinne sind
die Verpflichtungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (§ 140 AO). In Betracht kommt bei BgA neben der Buchführungspflicht für Kaufleute nach § 238 HGB insbesondere die (kaufmännische) Buchführungspflicht nach kommunalrechtlichen Vorschriften; siehe nachfolgende Tz. 2); oder
die steuerrechtliche Verpflichtung nach § 141 AO aufgrun...