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Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
( K)
Mit Vfg. vom wurde mitgeteilt, dass wegen der Regelungen in Abschn. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStR i. V. mit R 139 Abs. 4 Satz 1 EStR zumindest für die Vergangenheit im Wege einer Übergangsregelung Vertrauensschutz gewährt werden soll. Nunmehr wird auf Zweifels- und Folgefragen, die sich in Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung ergeben, zurückgekommen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils wie folgt zu behandeln:
a) Rechtslage bis : Da nach Abschn. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStR Veräußerungsgewinne i. S. von § 16 EStG bei Personenunternehmen nicht der GewSt unterliegen, unterwirft die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nicht der GewSt, wenn die Teilanteilsveräußerung einkommensteuerlich unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. fällt (R 139 Abs. 4 Satz 1 EStR). Erfolgt die Teilanteilsveräußerung ohne quotale Mitveräußerung von zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils zählendem Sonder-Betriebsvermögen, liegt einkommensteuerlich nach der Rechtsprechung des (BStBl 2001 II S. 26 = StuB 2000 S. 1217) keine Teilanteilsveräußerung i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. vor. Hieraus folgt, dass die o. a. Vertrauensschutzregelung mangels Vorliegens eines Gewinns i. S. von § 16 EStG nicht greift...