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StuB Nr. 18 vom Seite 809

Zur Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 1 (DRÄS 1)

WP/StB Susanne Scherff, Hilden und WP/StB Clemens Willeke, Bergisch Gladbach
Die Kernaussagen:
  • DRÄS 1 beinhaltet im Wesentlichen die im Zuge der Gesetzesänderungen durch das TransPuG notwendigen Anpassungen. Darüber hinaus wurden Inkonsistenzen zwischen einzelnen Definitionen in verschiedenen Standards beseitigt.

  • Zu begrüßen sind die Anpassungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs einzelner Standards. So werden zukünftig sämtliche Konzernabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsregimen erstellt sind, von DRS 5 (Risikoberichterstattung) und DRS 6 (Zwischenberichterstattung) erfasst.

  • Problematisch erscheint die in DRS 4 konstatierte Einschränkung zur Goodwill-Verrechnung, die das derzeit bestehende gesetzliche Wahlrecht negiert.

I. Einführung

Das BMJ hatte den DRÄS 1 dem Bundesanzeiger gem. § 342 Abs. 2 HGB zur Bekanntmachung zugeleitet. Diese ist nunmehr am erfolgt. Von Konzernabschlüssen, in denen die vom BMJ bekannt gemachten Standards des Deutschen Standardisierungsrats (DSR) beachtet werden, wird gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 342 Abs. 2 HGB bekanntlich vermutet, dass in ihnen die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet worden sind.

Hintergrund für die mit dem DRÄS 1 eintretenden Änderungen einzelner DRS ist die geänderte Gesetzeslage nach dem Transparenz- und...