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Steuerliche Anerkennung von Angehörigen-Mietverträgen
Die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen (Hauptstichwort: Fremdvergleich) war schon mehrfach Gegenstand dieser Rubrik (siehe StuB 2001 S. 1233, S. 403, S. 191; StuB 2000 S. 93; StuB 1999 S. 942, S. 610). Der BFH hat die Anforderungen in einem aktuellen Urteil für Mietverträge unter Angehörigen deutlich zurückgeschraubt (Urteil vom - IX R 68/99, StuB 2002 S. 870; Vorinstanz: FG Brandenburg, EFG 2000 S. 124).
Für die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und nicht durch den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Sie sind i. d. R. Letzteres, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BStBl 1997 II S. 196). Diese Grundsätze gelten auch für Mietverträge mit Angehörigen und deren Lebensgefährten ( BFH/NV 2001 S. 305). Der nach §§ 85, 88 AO und § 76 Abs. 1 FGO anzustellende Fremdvergleich soll aufgrund der Würdigung von Beweisanzeichen/Indizien den Schluss ermöglichen, ob dem Vertrag eine Einkunftsart oder private Gründe zugrunde liegen. Für die Beurteilung eines Mietvertrags unter nahen Angehöri...BStBl 2000 II S. 224BStBl II S. 349