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Auszahlung der Vorsorgeleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder nach Auszahlungsplan
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG wird ab 2005 in allen drei von § 3 Nr. 63 EStG behandelten Durchführungswegen auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente – wobei bis zu 12 Monatsbeiträge in einer Zahlung zusammengefasst werden können – oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen.
Praxishinweise: Aus der Begründung des Finanzausschusses des Bundestags ergibt sich, dass die Option, statt Rentenleistungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht von vornherein ausschließt („vorsieht”). Fraglich ist, wie die Formulierung „eine Einmalkapitalauszahlung” zu verstehen ist. Liegt nur eine Einmalkapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds vor, scheidet eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG aus. Ein zusätzlicher Verzicht auf die Steuerfreiheit (siehe oben) ist insoweit nicht notwendig.