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StuB Nr. 17 vom Seite 872

Einbau eines Navigationsgeräts bei Kfz-Gestellung

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Es war die Frage zu klären, ob es sich bei den in Kfz eingebauten Navigationsgeräten um Telekommunikationsgeräte handelt und der Preis dieser Sonderausstattung wie der Preis für ein Autotelefon nach R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 letzter Halbsatz LStR 2002 bei der Feststellung des Listenpreises außer Ansatz bleiben muss.

Nach dem Ergebnis der Sitzung der LSt-Referenten des Bundes und der Länder ist hierzu die Auffassung zu vertreten, dass der Einbau eines Navigationsgeräts – auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt – vollumfänglich zur Sonderausstattung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gehört und seine Anschaffungskosten auch nicht teilweise in einen nach R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2002 außer Ansatz bleibenden Teil aufzuteilen sind. Durch die Zuordnung der entsprechenden Anschaffungskosten zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG werden diese ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung miteinbezogen.