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Abfindungszahlungen und Zusatzleistungen
Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu versteuern. Dies entschied der (StuB 2002 S. 870).
Im Urteilsfall schied der Kl. zum aus dem Unternehmen aus. Ein Konkursverwalter zahlte ihm eine einmalige Abfindung i. H. von ca. 90 000 DM. Aus dem Härtefonds erhielt der Kl. vom Betriebsrat am einen Betrag von 5 000 DM und am einen weiteren von 15 500 DM. Das FA wollte sowohl die steuerpflichtige Abfindungszahlung, den Betrag von 5 000 DM und den in 1996 nachgezahlten Betrag von 15 500 DM regulär ohne Steuerermäßigung versteuern. Das Vorliegen von zusammengeballten Einkünften sah hingegen der BFH für erfüllt an. Die in 1996 erhaltene Restzahlung von 15 500 DM ist als ergänzende Zusatzleistung aus sozialer Fürsorge erfolgt und unschädlich für die Beurteilung der in 1995 zugeflossenen Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG. Die Zahlung von 15 500 DM stellt aber selbst keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung dar.
Beratungshinweise: Unschädlich für das Vorliegen von zusammengeballten Einkünf...BStBl 2002 II S. 180