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StuB Nr. 16 vom Seite 742

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Unternehmern

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Bei Unternehmern (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft), die der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht (vornehmlich Berufsgenossenschaften) unterliegen, sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig; das Abzugsverbot des § 3c EStG greift in diesen Fällen nicht. Die Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zwar zu den Betriebseinnahmen, sie sind aber nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Dies gilt entsprechend für die nach § 6 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmer. Für die als unternehmerähnlich eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen, die steuerlich i. d. R. als Arbeitnehmer anzusehen sind, stellen die an die gesetzliche Unfallversicherung entrichteten Beiträge Werbungskosten dar. Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung tätige Ehegatten sind steuerlich i. d. R. keine Arbeitnehmer, so dass deren Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind; die Versicherungsleistungen bleiben ebenfalls nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.