Insolvenzen und Steuern
6. Aufl. 2004
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I. Allgemeiner Teil
A. Überblick über das Regelinsolvenzverfahren
1. Insolvenzordnung
a) Anwendbarkeit
1 Die Insolvenzordnung trat am in Kraft und löste damit die bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnungen ab. Entscheidend für die Anwendung der alten bzw. neuen Rechtsvorschriften ist das Datum der Antragstellung:
Liegt das Datum vor dem , finden weiterhin die Vorschriften der Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung Anwendung (Art. 103 Satz 1 EGInsO). Für Anschlusskonkursverfahren behalten die alten Regelungen ihre Gültigkeit, wenn der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem gestellt worden ist (Art. 103 Satz 2 EGInsO).
Anträge die ab dem gestellt werden, unterliegen den Vorschriften der Insolvenzordnung (Art. 104 InsO). Dabei gilt die Insolvenzordnung auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem begründet worden sind.
Wird in einem Fall zum einen ein Konkursantrag vor dem gestellt und – bevor das Gericht über diesen Antrag entscheiden kann – nach dem ein Insolvenzantrag gestellt, gilt nach der Rechtsprechung weiterhin die Konkursordnung. Für die Anwendung der entsprechenden Rechtsordnung ist somit bei mehreren Anträgen auf den zuerst gestellten Antrag ...