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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1951/04 EFG 2005 S. 1446 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 2ErbStG § 13a Abs. 3EStG § 13EG-Vertrag Art. 293 Spiegelstrich 2EG-Vertrag Art. 58EG-Vertrag Art. 56 Abs. 1EG-Vertrag Art. 43

Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das inländische Betriebsvermögen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit verstößt

Leitsatz

Gehört zum Nachlass einer im Inland ansässigen Erblasserin land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist, so ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten, die auf das Auslandsvermögen entfallende Erbschaftsteuer – entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG – in vollem Umfang anzurechnen.

Soweit § 13a Absatz 4 ErbStG die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlags auf das inländische Betriebsvermögen beschränkt, liegt hierin zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und sich das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie das inländische Betriebsvermögen befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 38 Nr. 1
EFG 2005 S. 1446 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1154
KÖSDI 2005 S. 14846 Nr. 11
WPg 2005 S. 1302 Nr. 23
YAAAB-62237

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