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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 264/2004 EFG 2006 S. 5 Nr. 1

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs 1 S. 1 Nr 1, AO 1977 § 171 Abs 10, AO § 171 Abs. 13, AO 1977 § 182 Abs 1

Festsetzung von bestrittenen Steuerforderungen nach Beendigung des KonkursverfahrensÄnderungen eines Folgebescheides nach Änderung des Grundlagenbescheides

Leitsatz

Im Konkursverfahren bestrittene Steuern müssen nach Beendigung des Konkursverfahrens durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzungsverjährung endet in diesem Fall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Konkursverfahrens.

Die Qualifikation eines Gewinns als laufender Gewinn oder als Aufgabegewinn stellt ebenso wie Feststellungen zu Gewinnhöhe und Einkunftsart eine selbständige Regelung der einheitlichen und gesonderten Feststellung dar. Ist eine derartige Feststellung im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Folgebescheid unzutreffend oder nicht angesetzt, so berechtigt die Änderung des Grundlagenbescheids nur dann zum zutreffenden Ansatz im Folgebescheid, wenn sich gerade (auch) diese Feststellung geändert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 91 Nr. 4
DStRE 2006 S. 1025 Nr. 16
EFG 2006 S. 5 Nr. 1
KAAAB-62233

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