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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 320/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47

Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

Leitsatz

Es reicht nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken ein Beförderungspapier oder wenn gar nur ein Dokument vorgelegt wird, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so verbrieft dieses Dokument keinen Frachtvertrag. Sind die fehlenden Angaben in dem fristgemäß vorgelegten Frachtbrief von wesentlicher Bedeutung, so können sie nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-62228

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