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Finanzgericht Hamburg  v. - I 42/02

Gesetze: AO § 170 Abs. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Keine Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung

Leitsatz

Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 2. Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

Die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO gilt nicht bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung sondern nur, wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAB-62213

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