Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht der Hauptsache nur wenn ein zuvor bei der Behörde gestellter AdV-Antrag ganz oder
zum Teil abgelehnt wurde
Leitsatz
Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO (Ablehnung durch die Finanzbehörde) ist dann
nicht erfüllt, wenn mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden war, der Einspruch aber
ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung und mit dem Hinweis eingelegt worden war, dass noch keine Prüfung erfolgt sei, zudem
eine Begründung angekündigt, aber nicht eingereicht worden war.
Fundstelle(n): HAAAB-62208
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