Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf Studienplatz bei geringfügiger Beschäftigung
Leitsatz
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes nicht entgegen
(vgl. , Revision: III R 8/05).
Eine Wartezeit von 4 Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG
zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, so ist ihm in der Wartezeit
Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zumutbar; es fehlt damit an einer typischen Unterhaltssituation der
Eltern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-62204
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