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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 3684/02 E EFG 2005 S. 1661 Nr. 21

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, StGB § 16 Abs. 1 Satz 1, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, DBA-Türkei Art. 11 Abs. 1

Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

Leitsatz

1. In der Nichterklärung von Zinsen aus inländischen Kapitalanlagen liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine – die Verlängerung der Festsetzungsfrist begründende – vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn seit 20 Jahren im Inland ansässige türkische Staatsbürger ungeachtet ihrer einfachen Schulbildung und geringen beruflichen Qualifikationen sich in so hinreichendem Maße mit Fragen der Kapitalanlage, der Vermögensbildung und ihrer steuerlichen Behandlung vertraut gezeigt haben, dass sie zumindest mit Eventualvorsatz die bestehende Steuerpflicht erkennen mussten.

2. In der Nichterklärung ausländischer Zinseinkünfte aus – dem Quellensteuerabzug unterliegenden – Geldanlagen bei einer türkischen Bank liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn der Steuerpflichtige angesichts in sich widersprüchlicher Werbeaussagen der Bank nicht auf die inländische Steuerfreiheit der Erträge vertrauen kann und ungeachtet sich aufdrängender Zweifel weder qualifizierte Auskunftspersonen zu Rate zieht noch der Finanzbehörde die für die rechtliche Einordnung relevanten Tatsachen mitteilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1661 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1930
IAAAB-62196

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