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Fahndungsprüfung und Ablauf der Festsetzungsfrist
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird dadurch, wie der BFH jüngst betont hat (Urteil vom - I R 25/01, Vorinstanz: FG Düsseldorf, EFG 2001 S. 865), der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann gehemmt, wenn der Stpfl. die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch, wie der BFH betont, nicht etwa voraus, dass für den Stpfl. erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstrecken sollten. Die durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet, so der BFH weiter, nur dann, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar geworden sind.