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StuB Nr. 15 vom Seite 713

Altersvorsorgebeiträge zum Jahreswechsel

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Bezüglich der Zahlung von Altersvorsorgebeiträgen um den Jahreswechsel im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip wird folgende Rechtsauffassung vertreten:

Grundsätzlich gelten Ausgaben als für das Kalenderjahr erbracht, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). Abweichend hiervon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit – i. d. R. 10 Tage – vor oder nach Beginn des Kalenderjahrs erbracht werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Altersvorsorgebeiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne dar. Altersvorsorgebeiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahrs erbracht werden, für das sie geleistet worden sind, sind diesem zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge von jährliche auf monatliche Zahlung umgestellt wird. Die steuerliche Förderfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge für das Jahr 2002 setzt somit voraus, dass die Beiträge spätestens am zugunsten des Altersvorsorgevertrags erbracht worden sind. Sind Altersvorsorgebeiträge fristgerecht erbracht, ist die Policierung des Altersvorsorgevertrags erst im Folgej...BStBl I S. 827