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Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Opfer eines Kapitalanlagebetrugs
Das FG München hatte zu prüfen, ob ein Opfer eines Kapitalanlagebetrugs Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wenn es nur angeblich „Ausschüttungen” aus einer Kapitalanlage erhält und inwieweit vergebliche Schuldzinsen beim Opfer als Werbungskosten abzugsfähig sind (Urteil vom - 2 K 4246/99, EFG 2003 S. 538, rkr.).
Dem Fall lag ein komplizierter Sachverhalt zugrunde, der hier nur grob skizziert werden kann. Das Opfer beauftragte ein Finanzdienstleistungsunternehmen damit, einen Kredit über 900 000 DM zu beschaffen. Die Mittel stellte es dem Finanzdienstleister sodann vereinbarungsgemäß für zwölf Monate zurS. 661Verfügung, damit dieser die Mittel gewinnbringend anlegt. Mit der bankmäßigen Durchführung der Anlage beauftragte der Finanzdienstleister zwei unabhängige deutsche Rechtsanwälte. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung überwies das Opfer insgesamt 100 000 DM auf ein Anderkonto eines Rechtsanwalts. In der Folgezeit erhielt das Opfer aus den vermeintlichen Anlagen kleinere Ausschüttungen. Wenige Jahre später wurde der betreffende Rechtsanwalt wegen Betrugs in 376 Fällen verurteilt. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft waren gar keine Kapitalanlagen getätigt worden. Die Ausschüttungen an die ...