Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zusätzliche Nutzungsvergütung bei entschädigungslosem Übergang des vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes
– Anmerkungen zum –
Die Entscheidung trägt zur weiteren Klärung der bilanziellen Behandlung von Erbbaurechten bei.
Der Verzicht des Erbbauberechtigten auf seinen bei Heimfall entstehenden Ersatzanspruch ist als zusätzliches Nutzungsentgelt des Erbbaurechtsverpflichteten pro rata temporis zu erfassen.
Das Wesen der Sondervergütung besteht darin, dass sie den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht berührt, sondern sich lediglich auf die Gewinnverteilung der Mitunternehmer auswirkt.
I. Einführung
Die bilanzsteuerrechtliche Einordnung des Erbbaurechts bereitet nach wie vor gewisse Schwierigkeiten. Stellt man auf seinen grundstücksähnlichen Charakter ab (vgl. § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB), so ist es wie ein Grundstück zu bilanzieren. Stellt man den dinglichen Nutzungsrechtscharakter in den Vordergrund, so ist das Erbbaurecht bilanzrechtlich als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln und auf der Basis der Anschaffungskosten nach Maßgabe der Nutzungsdauer abzuschreiben, da nach noch h. L. Nutzungsrechte Wirtschaftsgüter sind. Schließlich kann es als mietähnliches Dauerrechtsverhältnis beurteilt werden und unterliegt dann den Regeln des schwebenden Vertrags.
Die erste Alternative scheidet aus; im Un...