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StuB Nr. 13 vom Seite 670

Überführung einer im Rahmen einer Landesgartenschau errichteten Anlage in den hoheitlichen Bereich einer Kommune

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Die KSt-Referatsleiter vertreten einhellig die Auffassung, dass die Veranstaltung einer Gartenschau ein gemeinnütziger Zweck ist. Die Übertragung der Anlagen an die Kommune nach Beendigung der Gartenschau ist keine für die Gemeinnützigkeit der GmbH schädliche Zuwendung.