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Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen
( II 20)
In der Vfg. vom wurde die Auffassung vertreten, dass Bausparkassen für die im folgenden Kalenderjahr anfallenden Versandkosten der das abgelaufene Kalenderjahr betreffenden Kontoauszüge keine Rückstellungen bilden dürfen. Gem. einem auf Bundesebene getroffenen Beschluss wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten. Rückstellungen für die Versendung von Kontoauszügen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gebildet werden. Aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen muss sich eine nach der Bedeutung für das jeweilige Unternehmen „wesentliche” (eigenständige) Verpflichtung ergeben, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden. Die „Wesentlichkeit” einer Verpflichtung ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen zu beurteilen (vgl. BStBl II S. 742, Ziff. II.5 der Begründung). Ebenso ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, in welcher Höhe künftige Einzelkosten und die anteiligen notwendigen Gemeinkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG rückstellungsfähig sind. Die Begriffsbestimmungen der Einzel- und Gemeinkosten ergeben sich aus § 255 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG und R 33 EStR. Allerdings sind...