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Neue Akzente in der BFH-Rechtsprechung zu geschlossenen Fonds
Inwieweit führen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten?
Welche Folgerungen lassen sich allgemein aus der BFH-Rechtsprechung zu geschlossenen Fonds ziehen?
Wie hat die Finanzverwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagiert?
I. BFH-Urteil zu Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bei geschlossenen Fonds
Mit Urteil vom hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass bei einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft geführten Immobilienfonds die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln sind. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Gesellschafter aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen. Der BFH weicht damit von den Regelungen bezüglich der Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nach dem sog. „4. Bauherren-Erlass” ab. Der sog. 4. Bauherren-Erlass, der zurzeit noch von der Finanzverwaltung als gültig angesehen wird, lässt im Rahmen von Immobilienfonds einen Abzug der Eigenkapitalvermittlungsprovision i. H. von 6 % des vermittelten Eigenkapitals (Tz. 7.1 de...