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            StuB Nr. 12 vom  Seite 564
Vertragsstrafenvereinbarung
Die Betriebsparteien können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat besitz hierfür nicht die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit (§ 40 BetrVG; , ZIP 2005 S. 183).