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StuB Nr. 12 vom Seite 534

Steueraufschub durch Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung (Teil B)

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

Während im Teil A des Beitrags (vgl. StuB 2003 S. 488) die Grundlagen zur Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung (u. a. die Bereiche höhere Gewalt, funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut und Ersatzbeschaffungsfrist) dargestellt worden sind, wird im nun folgenden Teil u. a. auf die Höhe der Rücklage für Ersatzbeschaffung und auf die Übertragung der Rücklage auf ein Ersatzwirtschaftsgut eingegangen.


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Tatbestände
Gestaltungsempfehlungen
– 1. Höhe der Rücklage für Ersatzbeschaffung –
a) Die Höhe der Rücklage für Ersatzbeschaffung hängt von der Höhe des Buchgewinns ab. Der Stpfl. muss aber nicht den gesamten Buchgewinn in die Rücklage für Ersatzbeschaffung einstellen.
Beispiel: Der bilanzierende A, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, veräußert im Jahr 2002 zur Vermeidung einer drohenden Enteignung ein Betriebsgrundstück und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn von 100 000 €.
a) Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, nur für einen Teil der aufgedeckten stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung zu bilden ( BStBl 1971 II S. 90). A muss die Rücklage nicht in voller Höhe bilden. Er kann wahlweise jeden Betrag zwischen 0 € und 100 000 € in seiner Bilanz z...