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StuB Nr. 12 vom Seite 529

Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
Die Kernfragen:
  • Wie wird nach der neuen BFH-Rechtsprechung das „häusliche Arbeitszimmer” definiert?

  • Wann liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer?

  • Welche Mitwirkungspflicht kommt dem Stpfl. zu?

I. Gesetzliche Regelung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind seit 1996 regelmäßig nicht mehr als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).

Praxishinweise: An der bereits bis VZ 1995 zu beachtenden Rechtsprechung des BFH, nach der die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn dieser Raum so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, hat sich seit dem VZ 1996 nichts geändert.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich, wenn entweder

In diesen Fällen ist der Kostenabzug auf 1 250 Euro beschränkt. Keine Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Kostenabzugs tritt ein...