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Mitteilungen an die Steuerberaterkammer über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(/S 0130 - 26 - StO 321)
Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden aufgrund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder aufgrund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.
(1) Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnissen, die die Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.
(2) Aber auch, wenn ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt wurde, kann die Kammer nicht über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden: Zwar ist § 30 AO nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem steuerlichen Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein steuerliches Verfahren (, n. v.), so dass sowohl Erkenntnisse, die im Laufe dieses Verfahrens selbst gewonnen werden, als auch solche, die von der Steuerberaterkammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unter...