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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Spruchverfahren beim regulären Delisting

Ist im Rahmen eines von der Gesellschaft beschlossenen regulären Delisting ein Spruchverfahren durchzuführen, beginnt die Antragsfrist mit Veröffentlichung der letzten Delistingentscheidung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt. Auch in Spruchverfahren, die nach einem regulären Delisting durchzuführen sind, muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionär der Gesellschaft sein. Ist nach einem regulären Delisting ein Spruchverfahren durchzuführen, bestimmt sich der materiell-rechtliche Anspruch entsprechend § 207 UmwG. Es bleibt offen, welche Sachverhalte im Einzelnen den Anspruch auf Überprüfung des Abfindungsangebots im Rahmen eines regulären Delisting begründen (§§ 3, 4 SpruchG;  3Z BR 106/04, BB 2005 S. 458).